• Xing
  • VIDEOS STEUERN
  • VIDEOS RECHT
  • MANDANTEN-MERKBLÄTTER/DOWNLOAD
  • KONTAKT
Telefon: 06021 / 930425
Rechtsanwalt Erbrecht Steuerrecht Familienrecht Aschaffenburg
  • HOME
  • ULRIKE FULDNER
  • RECHTSGEBIETE
  • PUBLIKATIONEN
  • Fachinfos
  • Menü Menü

Keine „erste Tätigkeitsstätte“ eines angestellten Versicherungskaufmanns mit einem auf eigene Rechnung unterhaltenem Servicebüro

Fachinfos, Steuerrecht

1. Ist einem angestellten Versicherungskaufmann ein bestimmter Bezirk im Werbebereich einer Geschäftsstelle eines Versicherungsunternehmens zugewiesen und hat der Arbeitgeber keine „erste Tätigkeitsstätte“ für den Steuerpflichtigen bestimmt, sondern ihn der Geschäftsstelle lediglich organisatorisch zugewiesen, so stellt die Geschäftsstelle keine „erste Tätigkeitsstätte“ für den Steuerpflichtigen dar.

2. Auch das von dem Versicherungskaufmann in seinem Bezirk angemietete Servicebüro stellt keine erste Tätigkeitsstätte i. S. v. § 9 Abs.  4 EStG dar, wenn es nicht von seinem Arbeitgeber, sondern allein auf Rechnung des Steuerpflichtigen betrieben wird und damit nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen ist.

3. Der einem angestellten Versicherungskaufmann zugewiesene Versicherungsbezirk stellt kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet i. S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 4 EStG dar. Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt in Abgrenzung zur ersten Tätigkeitsstätte vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll. Dies trifft beispielsweise zu auf Zusteller, Hafenarbeiter oder Forstarbeiter, nicht jedoch auf z.B. Schornsteinfeger, Bezirksleiter und Vertriebsmitarbeiter, die verschiedene Niederlassungen betreuen, oder mobile Pflegekräfte, die verschiedene Personen in deren Wohnungen in einem festgelegten Gebiet betreuen.

4. Verfügt der Steuerpflichtige auch nicht auf Grundlage der – nunmehr entscheidungserheblichen – quantitativen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 S. 4 EStG über eine erste Tätigkeitsstätte, sind seine Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen bei den Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.

FG Berlin-Brandenburg (5. Senat), Urteil vom 9.4.2019 -5 K 5269/17

1. September 2019/von Ulrike Fuldner
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf WhatsApp
  • Per E-Mail teilen
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2017/08/icon.png 179 180 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2019-09-01 14:10:102019-09-01 14:10:12Keine „erste Tätigkeitsstätte“ eines angestellten Versicherungskaufmanns mit einem auf eigene Rechnung unterhaltenem Servicebüro

Kategorien

  • Archiv 2007 – 2014
  • Corona-Krise
  • Fachinfos
    • Arbeitsrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungsmanagement
    • Gesellschaftsrecht
    • Insolvenzrecht
    • Mietrecht
    • Sonstiges Recht
    • Steuerrecht
    • Verbraucherrecht

RECHTSANWALT ULRIKE FULDNER
Taunusstraße 1
63743 Aschaffenburg
Telefon: 06021 / 930425
E-Mail: u.fuldner@rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de
Web: www.rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de

Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht Haftung mehrerer Geschäftsführer für Steuerschulden – Haftungsquot...
Nach oben scrollen

Diese Website benutzt Cookies. Wenn du die Website weiter nutzt, gehen wir von deinem Einverständnis aus.

AkzeptierenAblehnenEinstellungen

Cookie and Privacy Settings



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Wichtige Website Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste (auch auf die Funktion des Cookies Buttons) und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.


Andere externe Dienste

Wir verwenden auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse sammeln, können Sie diese hier blockieren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Website stark beeinträchtigen kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.

Google Webfont-Einstellungen:


Google Maps:

Datenschutz-Bestimmungen

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail auf unserer Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Datenschutz
Einstellungen Akzeptieren Ablehnen
Nachrichtenleiste öffnen