Keine Erstattungsansprüche für die gemeinsame Mutter gezahlten Pflegekosten unter Geschwistern.
Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich nach kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beteiligten als Geschwister nicht gesamtschuldnerisch, sondern anteilig als Teilschuldner für den Elternunterhalt einzustehen haben ( 426 BGB 1606 Abs. 3 S. 1 BGB).
Ein Fall der Nachranghaftung nach liegt nicht vor; auch ein Übergang nach 1607 BGB§ 1607 Abs. 3 BGB kommt nicht in Frage, weil bei gleichrangiger Haftung der Gläubiger lediglich für den – hier nicht einschlägigen – Fall des Kindesunterhalts ein Forderungsübergang auf den vorleistenden Teilgläubiger angeordnet ist.
OLG Köln, Hinweisbeschluss v. 17.12.2018, 10 UF 99/18