OLG Zweibrücken, Beschl. v. 04.02.2011 – 2 UF 82/10
Keine Einbeziehung einer Lebensversicherung eines Ehegatten in Versorgungsausgleich, wenn versichertes Risiko das Leben des Sohnes ist
Die von einem Ehegatten als Versicherungsnehmer erklärtermaßen als Sparvertrag auf das Leben eines Kindes als Versicherter abgeschlossene private Renten-Lebensversicherung unterliegt auch dann nicht dem Versorgungsausgleich, wenn das Bezugsrecht dem Ehegatten zusteht und die vereinbarte Rentenzahlung zu einem Zeitpunkt einsetzen soll, zu dem der Ehegatte aus dem aktiven Erwerbsleben ausscheiden wird. Entscheidend gegen die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich spricht, dass das versicherte Risiko nicht das Leben des bezugsberechtigten Versicherungsnehmers sondern das einer anderen Person ist.
Quelle: www.lto.de