Nach § wird die Versammlung der Gesellschafter durch den Geschäftsführer berufen. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so steht die Einberufungskompetenz selbst bei Gesamtgeschäftsführung und -vertretung jedem einzelnen Geschäftsführer zu 1 GmbHG
Die Einberufungsbefugnis einer vorläufig wirksam abberufenen, aber im Handelsregister noch als Geschäftsführer eingetragenen Person ergibt sich nicht aus einer Analogie zu § 2 S. 2 AktG.
BGH, Urteil v. 8.11.2016 – II ZR 304/15