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Keine Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfe­vereins/Steuerberaters in Kindergeldsachen nach dem BKGG

Fachinfos, Sonstiges Recht

Ein Lohnsteuerhilfeverein darf nicht in Verwaltungsverfahren wegen Kindergeld nach dem Bundeskindergesetz als Verfahrensbevollmächtigter tätig werden.

Nach § 4 Nr. 11 StBerG sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfeleistung in Steuersachen leisten, befugt zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Die Befugnis erstreckt sich nicht auf Sachverhalte des Familienlastenausgleichs im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes (sozialrechtliches Kindergeld). Es ist dem Loghnsteuerhilfverein auch nicht darin zu folgen, dass nur ein einheitlicher Kindergeldanspruch existiert. Vielmehr handelt es sich bei dem sozialrechtlichen und dem steuerrechtlichen Kindergeld um zwei verschiedene, sich wechselseitig ausschließende Anspruchsnormen, wobei einzelne Voraussetzungen gleichlautend geregelt sind.

Im Ergebnis ist die selbstständige Erbringung der nach §  2 RDG als außergerichtliche Rechtsdienstleistung zu qualifizierende Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins für deren Mitgliedn nach § 3 RDG nicht erlaubt.

Die Vertretung in Kindergeldsachen nach dem BKGG ist auch nicht Nebenleistung der Steuerberatung einschließlich der Hilfe in Kindergeldangelegenheiten nach dem EStG. Über die im EStG enthaltenen steuerrechtlichen Kindergeldnormen hinaus erfordert die Vertretung in BKGG-Sachen vertiefte sozial(-versicherungs)-rechtliche Kenntnisse. Nicht nur der Entsendebegriff und die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach dem SGB III müssen beherrscht werden. Vielmehr sind zumeist die einschlägigen koordinationsrechtlichen EU-Vorschriften nebst den dazu erlassenen Verfahrensvorschriften zu prüfen und anzuwenden. Insoweit bleiben die für die Haupttätigkeit erforderlichen Kenntnisse des berufstypisch qualifizierten Steuerberaters hinter denjenigen zurück, die für die Nebenleistung benötigt werden.

LSG Bayern (14. Senat), Urteil vom 8.2.2018 – L 14 KG 5/15

Hinweis: Revision beim BSG unter Az. B 10 KG 1/18 R

12. Januar 2019/von Ulrike Fuldner
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