Keine Befangenheit: Durchführung von Ortstermin trotz Corona
Es liegt keine Befangenheit eines Bausachverständigen und einer Richterin wegen beabsichtigter Durchführung eines Ortstermins im Haus der Kläger trotz der erhöhten Corona-Infektionsgefahr für eine Tochter der Kläger vor.
Um einen Richter oder Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen zu können, ist tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“, das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und Ergebnisoffenheit des Richters oder Sachverständigen zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei im konkreten Einzelfall berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des Abgelehnten aufkommen lassen.
Hinzu kommt, dass im das Ende der Pandemie nicht absehbar war und ist, sodass eine Verlegung von Terminen um Wochen oder Monate das Problem nicht löste. Vielmehr musste Ziel sein, trotz Pandemie in geeigneter Weise Termine stattfinden zu lassen.
OLG München, Beschluss v. 8.7.2021, 9 W 028/21 Bau