Hintergrund: Die Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) richtet sich nach der Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Innerhalb der Entgeltgruppe bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach der Stufe, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe setzt eine im einzelnen festgelegte Zeit der ununterbrochenen Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe voraus. Nach einer Vorschrift im TVöD stehen u. a. die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz einer ununterbrochenen Tätigkeit gleich. Elternzeit wird dagegen bis zu einer Dauer von jeweils fünf Jahren nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet, bei einer längeren Dauer erfolgt grundsätzlich eine Herabstufung um eine Stufe.
Streitfall: Die Arbeitnehmerin war von 2003 bis 2009 in der Kostümabteilung des von der Stadt unterhaltenen Theaters tätig und verrichtete Schneiderarbeiten. Vom 28. 4. 2005 bis zum 29.2.2008 nahm sie Elternzeit in Anspruch. Während dieser Elternzeit trat der TVöD am 1.10.2005 in Kraft. Die betroffene Arbeitnehmerin wurde tarifgerecht in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert und in dieser Entgeltgruppe der Stufe 2 zugeordnet. Die Stadt rechnete die Zeit der Elternzeit nicht auf die Stufenlaufzeit an. Die Arbeitnehmerin ist der Auffassung, sie werde dadurch wegen ihres Geschlechts diskriminiert und begehrt eine Vergütung nach der nächsthöheren Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe. Dies hätte eine ca. 100 € brutto höhere monatliche Vergütung zur Folge.
Entscheidung: Die Klage hatte wie in den Vorinstanzen auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Erfolg.
* Die Hemmung der Stufenlaufzeit bis zu einer Dauer von jeweils fünf Jahren durch die Inanspruchnahme von Elternzeit ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Grundgesetz vereinbar und führt insbesondere nicht zu einer Geschlechtsdiskriminierung.
* Die Arbeitnehmerin wird durch die Nichtanrechnung der Elternzeit auf die Stufenlaufzeit des TVöD weder unmittelbar noch mittelbar wegen ihres Geschlechts diskriminiert.
* Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. In dieser Zeit wird keine Berufserfahrung gewonnen.
* Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD soll aber gerade die durch größere Erfahrung eintretende Verbesserung der Arbeitsleistung honorieren.
* Der TVöD stellt damit auf ein objektives Kriterium ab, das keinen Bezug zu einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hat.
BAG, Urteil v. 27.1.2011, 6 AZR 526/09
Quelle: BAG, Pressemeldung 11/11 v. 27.1.2011
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