Kein Widerruf eines Teilzeitverlangens nach § 8 TzBfG
1. Der Arbeitnehmer ist an sein Verlangen, die Arbeitszeit nach zu verringern, bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist des Arbeitgebers aus 1 TzBfG gebunden. Ein Widerrufsrecht steht dem Arbeitnehmer nach Zugang seines Verringerungsantrags nicht zu. 5 S.1 TzBfG
2. Will der Arbeitgeber einen Teilzeitantrag nach nicht uneingeschränkt, sondern nur unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen i.S.v. 1 TzBfG annehmen, muss er dies in seiner Stellungnahme eindeutig zum Ausdruck bringen. Andernfalls kommt eine Vertragsänderung nach Maßgabe des Teilzeitbegehrens des Arbeitnehmers zustande. 150 Abs. 2 BGB
BAG, Urteil v. 9.3.2021, 9 AZR 312/20