Ein Steuerpflichtiger, der mit seinen Eltern eine „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen“ vereinbart, aber die Übernahme von Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim ausschließt, kann keinen vollen Sonderausgabenabzug für die zugesagten Versorgungsleistungen erhalten.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.7.2019, 5 K 232/17
Hinweis: Revision zum BFH wurde zugelassen