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Kein Verbraucherwiderruf eines Maklervertrags bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung per E-Mail im Spamfilter

Fachinfos, Sonstiges Recht

Der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen setzt nicht nur voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs.  2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert hat, sondern erfordert darüber hinaus, dass der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen gemäß Art. 246a § 4 Absatz 2 Satz 1 EGBGB auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Zu diesen Informationen gehört auch diejenige über das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB.

Ausreichend hierfür ist es, wenn die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher automatisch per E-Mail als Anhang übermittelt wird.

Soweit der Maklerkunde vorgebracht hat, er habe sein Postfach so eingestellt, dass E-Mails, die versehentlich in den Spam Ordner gerieten, sofort gelöscht würden, kann er damit nicht gehört werden. Wenn der Maklerkundein dieser Weise verhindert, dass ordnungsgemäß versandte und ihm auch zugegangene E-Mails zu seiner Kenntnis gelangen, so ist das allein sein Problem.

OLG Schleswig, Urteil v. 7.6.2021, 16 U 139/20

16. Oktober 2021/von Ulrike Fuldner
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