Alleinerziehenden steht aus verfassungsrechtlichen Gründen weder das Ehegatten-Splitting noch ein Familien-Splitting zu. Die Höhe der Grund- und Kinderfreibeträge und des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende (2008) sind bei summarischer Prüfung nicht verfassungswidrig.
Niedersächsisches FG 28.3.2012, 7 V 4/12
Die Nichtzulassungbeschwerde ist beim BFH unter dem Az. III B 68/12 anhängig.