Streitfall: Der während der Ehezeit angeschaffte Hund verblieb nach der Trennung der Parteien vereinbarungsgemäß bei dem Ehemann. Die Ehefrau wollte an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden ein Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchsetzen und begehrte hierfür vergeblich vor dem Familiengericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Entscheidung: Das Oberlandesgericht Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, dass einem getrennt lebenden Ehegatten kein rechtlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem während der Ehezeit angeschafften bei dem anderen Ehegatten lebenden Hund zusteht.
* Ein gesetzlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes besteht ebenfalls nicht.
* Mit den Vorschriften über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten kann die begehrte zeitweise Nutzungsregelung nicht begründet werden. Es wurde nicht die Zuweisung für die Dauer der Trennung, sondern nur die zeitweise Nutzung verlangt.
* Die Regelungen über das Umgangsrecht mit einem Kind können nicht entsprechend angewendet werden. Bei diesen Bestimmungen geht es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten.
OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2010, II-10 WF 240/10
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 15.12.2010
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