Kein Pflichtteilsergänzungsanspruch bei fehlendem Geschenk an einen Dritten
Ergänzungspflichtig sind nach § Schenkungen an einen Dritten. 1 BGB
Schenkungen an den Ergänzungsberechtigten sind nach § 2327 BGB auf die Ergänzung in gleicher Weise anzurechnen wie das einem Dritten gemachte Geschenk ; der Abkömmling, der an die Stelle eines fortgefallenen Abkömmlings tritt, muss sich Geschenk an den fortgefallenen anrechnen lassen wie dieser selbst. § 2327 BGB setzt jedoch voraus, dass neben dem Pflichtteilsberechtigten mindestens ein Geschenk an einen Dritten erfolgt sein muss. War außer dem fortgefallenen Abkömmling niemand beschenkt, kommt für den an dessen Stelle getretenen Abkömmling eine Ergänzung nicht in Betracht.
OLG München, Endurteil v. 6.2.2019, 20 U 2354/18