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Kein Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung eines Pkw durch nachträglich erstellte Auflistungen

Fachinfos, Steuerrecht

Die für Zwecke des § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) erforderliche fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw kann nicht durch nachträglich erstellte Unterlagen nachgewiesen werden.

Eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung erfordert bei einem Fahrzeug eine Nutzung für betriebliche Fahrten zu mindestens 90 %. Für den Nachweis der ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung enthalten § 7g Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 2 EStG keine Vorgaben. Bei einem PKW wird sich der Umfang der privaten bzw. betrieblichen Nutzung aus tatsächlichen Gründen im Regelfall durch das Führen und die Vorlage eines Fahrtenbuches nachweisen lassen.

Die von Steuerpflichtigen eingereichten mit Computerprogrammen erstellten Auflistungen der betrieblichen Fahrten erfüllen nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.

FG Münster, Urteil v. 10.9.2019, 7 K 2862/14 E

Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 24/19 anhängig.

28. September 2019/von Ulrike Fuldner
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