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Kein gerichtlicher Mindestabfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen

Archiv 2007 - 2014

§ 1a KSchG setzt keinen unabdingbaren Mindestabfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen fest. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch eine geringere oder höhere Abfindung als vom Gesetz vorgesehen vereinbaren. Aus dem Kündigungsschreiben muss sich aber unmissverständlich der Wille des Arbeitgebers ergeben, wenn er ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Angebot unterbreiten will. Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung setzt nach § 1a KSchG nur die Hinweise voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist diesen Anspruch hat. Der für die Berechnung des Anspruchs maßgebliche § 1a Abs. 2 KSchG muss nicht ausdrücklich erwähnt werden (BAG, Urteil v. 13. 12. 2007 – 2 AZR 807/06)

28. Juni 2008/von Ulrike Fuldner
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