Ein Mitarbeiter eines Automobilzulieferers hatte eine Abmahnung wegen Fußballschauens während der Arbeitszeit vom Arbeitgeber erhalten. Mit seiner auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gerichteten Klage hatte der Arbeitnehmer keinen Erfolg. Nach Aussage von Zeugen hatte der Arbeitnehmer für einen Zeitraum von 30 Sekunden ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computer angesehen und damit seine Arbeitsleistung während dieser Zeit nicht erbracht.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.8.2017 – Az. 20 Ca 7940/16
Hinweis: Im Hinblick auf die Fußball-WM sollte man den Arbeitgeber besser fragen, ob man sich während der Arbeitszeit informieren darf und anbieten, dass dann dafür bestehender Freitzeitausgleich genommen wird.
Die Verwirklichung von sog. Bagatelldelikten durch Arbeitnehmer wird von den Gerichten grundsätzlich als beanstandungsfähiges Fehlverhalten beurteilt. Angemessenes Mittel zur Ahndung ist allerdings zunächst die arbeitgeberseitige Abmahnung, auf die im Wiederholungsfall die Kündigung folgen kann.
Es gibt, auch wenn sich der Begriff Bagatellkündigung immer mehr einbürgert, keine Bagatellgrenze, innerhalb derer eine außerordentliche Kündigung entfallen würde.