Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Masken-Unverträglichkeit
Einem Beschäftigungsanspruch des Angestellten steht das ordnungsgemäß ausgeübte Direktionsrecht des Arbeitgebers gem. § 106 Abs. 1 GewO entgegen sowie der Gesundheits- und Infektionsschutz und die daraus resultierende Pflicht des Arbeitgebers, aufgrund der derzeitigen Pandemielage, seine Arbeitnehmer zum Tragen einer Maske anzuhalten. Die maßgebliche Rechtspflicht für den Arbeitgeber zur Einführung einer solchen Maskenpflicht im Betrieb ergibt sich aus seiner Fürsorgepflicht gem. . Bei 618 BGB handelt es sich um eine Teilausprägung der allgemeinen arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht, die ihrerseits wiederum Ausprägung der allgemeinen Pflicht jedes Vertragspartners zur Rücksichtnahme aus 618 BGB ist 241 Abs. 2 BGB
Die Anordnung ist auch verhältnismäßig unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angestellte an einer psychischen Erkrankung leidet, die es ihm unmöglich macht, der Maskenpflicht nachzukommen. Denn das Interesse der Arbeitgebers , den Ausstoß von Aerosolen auf dem geringstmöglichen Niveau zu halten, geht in der Abwägung dem Interesse des Angestellten, ohne Maske arbeiten zu können, vor.
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil v. 18.8.2021, 4 Ca 2301/20, rkr.