LG Würzburg, Urteil v. 11.11.2013 – 92 O 2268/12
Einem Insolvenzschuldner muss es erlaubt sein , anwaltliche Hilfe im Rahmen der Insolvenzantragstellung in Anspruch zu nehmen: Daher kommt eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht durch Barzahlung des Anwaltshonorars nicht in Betracht.