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Kein Anspruch auf kostenlose Toilettennutzung an Autobahnraststätten (Sanifair)

Fachinfos, Verbraucherrecht

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährleistung einer unentgeltlichen Toilettennutzung in den von der Beigeladenen in Rheinland-Pfalz betriebenen Toiletteneinrichtungen (Sanifair-Konzept) zu. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährleistung einer unentgeltlichen Nutzung der Toiletten der Beigeladenen folgt auch nicht aus dem „Prinzip der Daseinsvorsorge“.

Eine unentgeltliche Nutzung der Toiletten in den Nebenbetrieben der Beigeladenen in Rheinland-Pfalz ist zur Sicherung der Grundrechte des Klägers nicht unbedingt erforderlich. Denn zum einen ist das Entgelt für die Toilettennutzung in den Betrieben der Beigeladenen geringfügig. Es hindert – bei verständiger Würdigung – niemanden an einer Toilettennutzung, zumal sich der Kreis möglicher Betroffener auf Personen beschränkt, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um eine Autobahn zu nutzen. Zum anderen gibt es an rheinland-pfälzischen Autobahnen neben den sanitären Einrichtungen in den 28 Nebenbetrieben der Beigeladenen kostenfreie Toiletten in elf weiteren Nebenbetrieben sowie an 43 unbewirtschafteten Rastanlagen. Damit bestehen unabhängig von den Einrichtungen der Beigeladenen auch für den Kläger hinreichende Möglichkeiten unentgeltlicher Toilettennutzung. Demgegenüber kann der Kläger mit Erfolg nicht einwenden, es sei „sachfremd“ von ihm zu erwarten, nach dem Tanken und Essen in einem Nebenbetrieb der Beigeladenen mehrere Kilometer weiterzufahren, um an einer kostenlosen öffentlichen Toilette seine Notdurft zu verrichten. Eine solche Weiterfahrt mag unangenehm und lästig sein. Gleichwohl ist der Staat von Rechts wegen nicht verpflichtet, dem Kläger diese Lästigkeit zu ersparen.

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 24.7.2018 – 1 A 10022/18.

9. September 2018/von Ulrike Fuldner
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