Kein Anspruch auf Herausgabe einer Eigentümerliste mit E-Mail-Adressen
Es ist allseits anerkannt, dass der Verwalter entweder schon aus Vertrag, jedenfalls aber nach seinen Amtspflichten gegenüber den Wohnungseigentümern und dem Verband gehalten ist, eine „Eigentümerliste“ zu führen. Dies findet seine Grundlage in §§ 259, 260, 666, 675 BGB bzw. als eine selbstständige Mitteilungspflicht und gehört zu den Aufgaben, die dem Verwalter mit seiner Bestellung übertragen sind.
Auch der BGH hat im Zusammenhang mit Ladungen im Kontext von § 44 WEG wiederholt entschieden, dass der Verwalter auf Grund des Verwaltervertrages auch gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer zu der Vorlage einer Eigentümerliste verpflichtet ist.
Der Verwalter ist verpflichtet, den einzelnen Wohnungseigentümern auf deren Verlangen hin die Namen aller Miteigentümer und ihre ladungsfähigen Anschriften mitzuteilen. Als nachvertragliche Nebenpflicht kann sie auch einen ausgeschiedenen Verwalter treffen. Die Herausgabe einer entsprechenden Liste kann im Klageweg durchgesetzt werden.
Die Mitteilungspflicht des Verwalters dient im Übrigen stets einem konkreten Zweck, namentlich insbesondere die Übermittlung der Namen und Anschriften der Zustellung von Schriftstücken im Prozess sowie der Möglichkeit der Ladung der Mitglieder zu einer Eigentümerversammlung. Maßstab sollen dabei grundsätzlich die §§ 253 Abs. 1 Nr. 1, 130 Nr. 1 ZPO sein. Insoweit gehen auch pauschale Verweise auf Einzelfallentscheidungen zu anderen Rechtsgebieten wie unter anderem das Vereinsrecht fehl.
Soweit die Eigentümer sich darauf berufen, es sei kostengünstiger und „praktikabler“, sofern die Wohnungseigentümer untereinander mittels E-Mail kommunizierten, sind sie nicht daran gehindert, sich selbst um die Mitteilung einzelner E-Mail-Adressen zu bemühen und insbesondere mit im Ausland wohnenden Miteigentümern mittels E-Mail zu kommunizieren. Dies begründet jedoch weder für einen „normalen“ Wohnungseigentümer noch einen Beiratsvorsitzenden einen Anspruch auf Herausgabe einer Liste sämtlicher E-Mail-Adressen, unabhängig davon, ob die Verwaltung in der Vergangenheit berechtigterweise selbst mehrfach mit offenen E-Mail-Verteilern kommuniziert und die Absicht der Nutzung von E-Mail-Adressen allgemein angekündigt hat.
Ein Wohnungseigentümer kann zwar nicht geltend machen, dass die anderen Wohnungseigentümer seinen Namen und seine Anschrift aus Gründen des Datenschutzes nicht erfahren dürfen, weil gegenüber den anderen Wohnungseigentümern kein Geheimhaltungsinteresse besteht. Wer eine Wohnung kauft und Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird, hat keinen schützenswerten Anspruch darauf, dies namenlos zu tun. Dies erstreckt sich jedoch auch unter Berücksichtigung des elektronischen Fortschritts nicht auf E-Mail-Adressen, weil es entsprechend der zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts einen nicht unerheblichen Unterschied in der Art und Weise, Sorgfalt und Intensität der Nutzung von E-Mails gegenüber dem postalischen Schriftverkehr gibt.
LG Düsseldorf, Urteil v. 4.10.2018, 25 S 22/18