Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses im Blocksatz ohne Silbentrennungen. Dies gilt auch für eine als Verwaltungsangestellte und Schulsekretärin tätig gewesene Arbeitnehmerin. Im Rahmen des Gebots der Zeugnisklarheit (§ 109 Abs. 2 GewO) ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht nur in der Formulierung frei, sondern auch in der äußeren Gestaltung des Zeugnistextes. Übertriebene Anforderungen an die Zeugnisästhetik kann der Arbeitnehmer nicht stellen.
Ein Zeugnistext mit vereinzelten sich zwanglos ergebenden Silbentrennungen ist in keiner Weise auffällig und entspricht dem Standard erteilter Zeugnisse. Die Verwendung von Silbentrennungen in Arbeitszeugnissen ist auch nicht ungewöhnlich.
LAG Baden -Württemberg, Urteil vom 27. 11.2014 – 3 Sa 21/14