Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Von einem endgültigen Ausfall einer privaten Kapitalforderung i.S. des ist jedenfalls dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gemäß 1 Nr. 7 EStG angezeigt hat. 1 S. 1 InsO
Wie der Senat schon mit Urteil v. 24.10.20217, VIII R 13/15, entschieden hat, führt der endgültige Ausfall einer privaten Kapitalforderung i.S. des in der privaten Vermögenssphäre zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2 und Abs. 4 S. 1 EStG . 20 Abs. 7 EStG
Zwar fehlt es bei einem Forderungsausfall an dem eine Veräußerung i.S. des kennzeichnenden Rechtsträgerwechsel. Aus der Gleichstellung der Rückzahlung mit dem Tatbestand der Veräußerung einer Kapitalforderung in 2 S. 1 Nr. 7 EStG folgt jedoch, dass auch eine endgültig ausbleibende Rückzahlung zu einem Verlust i.S. des 20 Abs. 2 S. 2 EStG führen kann. 4 S. 1 EStG
Wirtschaftlich betrachtet macht es keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige die Forderung noch kurz vor dem Ausfall zu Null veräußert, oder ob er sie – weil er keinen Käufer findet oder auf eine Quote hofft – behält. In beiden Fällen erleidet der Steuerpflichtige eine Einbuße seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die die gleiche steuerliche Berücksichtigung finden muss.
BFH, Urteil v. 1.7.2021, VIII R 28/18
Siehe auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3.6.2021, IV C 1 – S 2252/19/10003:002, Tz. 60.