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Inländische Geschäftsadresse bei Registeranmeldugn einer UG haftungbeschränkt ist Pflicht

Fachinfos, Gesellschaftsrecht

Nach § 8 Abs.4 Nr. 1 GmbHG ist in der Anmeldung der neu errichteten Gesellschaft auch eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben. Aus dieser durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 eingeführten Verpflichtung ergibt sich, dass die Gesellschaft eine Anschrift zu unterhalten hat, unter der auch förmliche Zustellungen möglich sind. Nach der Regelung in § 35 Abs.  2 Satz 3 Alt. 1 GmbHG ist davon auszugehen, dass Willenserklärungen und Zustellungen, die unter dieser Anschrift zugehen, die organschaftlichen Vertreter auch erreichen. Diese Vermutung ist dabei als unwiderleglich anzusehen.

Es ist schließlich auch anerkannt, dass bei Wegfall der bisherigen inländischen Geschäftsanschrift durch das Zwangsgeldverfahren nach § 388 Abs. F 1 FamFG die Anmeldung einer neuen inländischen Geschäftsanschrift erzwungen werden kann . Dies setzt dann aber auch voraus, dass die als inländische Geschäftsanschrift benannte Adresse zutreffend sowie als Zustellanschrift für die Gesellschaft geeignet ist und diese Voraussetzungen aufrechterhalten bleiben.

Die Wahl der Geschäftsanschrift ist dementsprechend auch dem Organisationsbereich und nicht dem laufenden Geschäftsbetrieb zuzurechnen  Auf eine zutreffende und nicht fiktive Anschrift kann auch nicht unter Hinweis auf § 15a HGB verzichtet werden. Die Vorschrift macht nicht das Vorliegen einer zutreffenden Anschrift entbehrlich, sondern erleichtert lediglich als Sanktion des Nichtvorhaltens einer solchen Anschrift den Nachweis der Erforderlichkeit einer öffentlichen Zustellung.

KG Berlin, Beschluss v. 7.1.2021, 22 W 1053/20, rkr

10. Mai 2021/von Ulrike Fuldner
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