Indizierung eines negativen Anfangsvermögens bei der Berechnung der Ermittlung des erbrechtlichen Zugewinnausgleichsanspruchs
Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen, gilt gemäß § 5 Abs. 1 ErbStG beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 BGB als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb i. S. d. § 3 ErbStG.
Der auf allgemeiner Geldentwertung beruhende unechte Wertzuwachs des Anfangsvermögens ist aus der Berechnung der Ausgleichsforderung zu eliminieren, indem das Anfangsvermögen der Ehegatten mit dem Lebenshaltungskostenindex zur Zeit der Beendigung des Güterstandes multipliziert und durch die für den Zeitpunkt des Beginns des Güterstandes geltende Indexzahl dividiert wird (vgl. H E 5.1 (2) „Wertsteigerung infolge des Kaufkraftschwundes” ErbStH 2019).
Dies gilt auch in Fällen eines negativen Anfangsvermögens (R E 5.1 Abs. 2 Satz 5 ErbStR 2019 – 2. Halbsatz). Dabei ist das negative Anfangsvermögen in der gleichen Weise zu indexieren, wie ein positives Anfangsvermögen.
LfSt Bayern, Verfügung v. 28.12.2020, S 3804.2.1 – 2/5 St 34