Imbissbetrieb: Geringfügige Mängel der Kassenführung berechtigen nicht zu Hinzuschätzungen
1. Geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebs rechtfertigen keine über die konkreten Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen.
2. Lediglich geringe Abweichungen bzw. marginale Differenzen, die nach den Umständen des Einzelfalls für sich keine Verwerfung der Buchführung rechtfertigen, da sie im Rahmen üblicher Unschärfen liegen, geben keinen Anlass, die sachliche Richtigkeit der Kassenaufzeichnungen über die festgestellten Mängel hinaus zu beanstanden.
FG Münster Urteil v. – 1 K 3085/17 E, G, U