Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfasst die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Es muss sich aber nicht zwingend um Arbeiten büromäßiger Art handeln; ein häusliches Arbeitszimmer kann auch bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Betätigung gegeben sein.
Nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG fallen Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen (z. B. Betriebsräume, Lagerräume, Ausstellungsräume), selbst wenn diese ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind.
Nach diesen Grundsätzen stellt der vom Kläger genutzte Raum ein Arbeitszimmer dar. Der Kläger nutzt den Raum vorwiegend für gedankliche, schriftliche, verwaltungstechnische und organisatorische Arbeiten als Berufsschullehrer, mithin zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Raum seiner Ausstattung und Funktion nach einem Arbeitszimmer entspricht. Der Senat folgt dieser Auffassung.
Das Arbeitszimmer des Klägers gehört zum privat genutzten Wohnhaus der Kläger und ist nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls in die häusliche Sphäre eingebunden. Von einem außerhäuslichen Arbeitszimmer kann wegen der inneren Verbindung des Raums mit dem Wohnbereich nicht ausgegangen werden.
FG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, 4 K 129/14