Identitätsüberprüfung eines für unbekannte Erben tätigen Nachlasspflegers
Die Identifizierungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG besteht unabhängig davon, dass es sich bei der zu identifizierenden Person um einen gerichtlich bestellten Nachlasspfleger handelt.
Gemäß § besteht die Identifizierung einer Person im Sinne dieses Gesetzes zum einen aus der Feststellung der Identität durch Erheben von Angaben und zum anderen aus der Überprüfung der Identität. 3 GwG bestimmt, welche Angaben bei der Identifizierung einer natürlichen Person zu erheben sind. 4 Nr. 1 GwG
BGH, Urteil v. 20.4.2021, XI ZR 511/19