Mit dem plötzlichen Biss des Hundes hat sich laut OLG Oldenburg eine typische Tiergefahr verwirklicht. In einen solchen Fall muss der Hundehalter dann nicht haften, wenn sich jemand ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt.
Lässt der Eigentümer bei seiner Feier seinen Hund aber frei herumlaufen, muss ein Gast nicht damit rechnen, dass bei einem normalen Herunterbeugen zu einem Haustier, dieses bereits zu einem Angriff gereizt wird. Folge: Der Geat aht Anspruch auf Schadenersatz incl. Schmerzensgeld.
Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisverfügung vom 8.11.2017 – 9 U 48/17
Siehe auch OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2010 – 10 U 25/09: Ein Tierhalter, der auf einer Gartenparty seinen Hund frei herumlaufen lässt, muss davon ausgehen, dass dieser von den Gästen als gänzlich ungefährlich angesehen wird und sich gegebenenfalls auch im Umgang mit Hunden nicht erfahrene Gäste dem Tier annähern. Eine schuldlose Mitverursachung durch den Geschädigten wird im Rahmen der Gefährdungshaftung nicht berücksichtigt. Für ein Mitverschulden muss der Geschädigte gegen Gebote des eigenen Interesses vorwerfbar verstoßen haben.
§ 833 BGB: Haftung des Tierhalters
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.