Hotelmitarbeiter an Coroamn erkrankt – Reiseabbruch der Hotelgäste – Kein Reisemangel
Die Urlaubsanlage führte bei den Mitarbeitern regelmäßig Tests auf das SARS-COV2-Virus durch. Nach der Anreise der Familie wurde ein Mitarbeiter des Clubs positiv auf das SARS-COV2-Virus getestet. Da der Verdacht bestand, dass sich die Familie angesteckt haben könntem wurden sie lt. Reiseunternehmen von den lokalen Behörden vor die Wahl gestellt, den Rest des Urlaubs im Hotelzimmer in Quarantäne zu verbringen oder die Heimreise anzutreten. Der Reiseveranstalter zahlte nur einen Teil des Reisepreises zurück.
Nach der Entscheidung des Amtsgerichts hat die Familien weder einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises noch auf eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Ersatz von Fahrtkosten.
Der Veranstalter muss der Rechtsprechung nach nicht für Ereignisse einstehen, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind und außerhalb der von ihm geschuldeten Leistung geschehen.
Eine Reisemangel ergibt sich danach nicht, denn die Familie konnte nach der Art der Pauschalreise nicht erwarten, während ihrer Reise auf keine positiv auf das SARS-COV2-Virus getesteten Menschen zu treffen und den daraus folgenden Beeinträchtigungen nicht ausgesetzt zu werden. Denn die Ursache der Beeinträchtigungen der Reise, also die Erkrankung eines Mitarbeiters der Urlaubsanlage, lag nicht in einem Umstand, den gerade die Reiseveranstalterin bzw. ihre Erfüllungsgehilfen beherrschen konnte. Es konnte daher auch keine entsprechende vertragliche Erwartung der Familie bestehen.
AG Hannover, Urteil v. 12.4.2021, Az. 570 C 12046/20 – Das Urteil ich nicht rechtskräftig