Hoher Streitwert bei Herausgabe des Leasingguts
Der Streitwert bei Herausgabeklagen bezüglich gemieteter oder geleaster beweglicher Sachen ist in Höhe des Werts der Sachen festzusetzen, unabhängig davon, ob der Fortbestand des Miet- oder Leasingvertrages streitig ist.
OLG München, Beschluss v. 11.3.2020, 32 W 284/20.