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Höhe des Ausbildungsfreibetrags ist verfassungsgemäß

Archiv 2007 - 2014

Hintergrund: Seit 2002 Eltern erhalten für ein volljähriges Kind, das sich in der Ausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist, einen steuerlichen Ausbildungsfreibetrag von 924 €. Mit diesem Freibetrag werden die Mehrkosten, die durch eine auswärtige Ausbildung entstehen, typisierend abgegolten, z. B. Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten. Hat das Kind Einkünfte, Bezüge oder Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln von jährlich mehr als 1.848 €, mindert sich der Ausbildungsfreibetrag. Bis 2001 wurde ein Ausbildungsfreibetrag von 4.200 DM gewährt.

Streitfall: Die Eltern einer 1981 geborenen Tochter, die im Streitjahr 2003 auswärtig studierte, erhielten Kindergeld, weil dieses höher als die steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag war. Das Finanzamt berücksichtigte neben dem Kindergeld auch noch den Ausbildungsfreibetrag von 924 €.

Die Eltern wandten sich gegen ihren Einkommensteuerbescheid mit der Begründung, die Absenkung des früheren Ausbildungsfreibetrags von 4.200 DM (bis 2001) auf 924 € (ab 2002) werde der Realität nicht gerecht. Immerhin hat sich der monatliche BAföG-Satz bei einer auswärtigen Ausbildung um 133 € erhöht. Ihnen müsse daher der alte Ausbildungsfreibetrag von 4.200 DM gewährt werden.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die steuerlichen Vergünstigungen für Kinder im Streitjahr 2003 für ausreichend und wies die Klage ab.

* Verheiratete Eltern erhielten 2003 für ihr in der Ausbildung befindliches, auswärtig untergebrachtes Kind steuerliche Freibeträge von insgesamt 6.732 €, d. h.:
o zunächst einen Kinderfreibetrag von 3.648 € (seit 2010: 4.368 €), und
o einen Freibetrag von 2.160 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (seit 2010: 2.640 €) sowie
o den – hier streitigen – Ausbildungsfreibetrag von 924 € (unverändert).
* Dieser Freibetrag von insgesamt 6.732 € deckte den Bedarf der Tochter einschließlich des Sonderbedarfs für ihre auswärtige Unterbringung in ausreichendem Maße ab. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Eltern – wie im Streitfall – statt des Kinderfreibetrags Kindergeld erhalten haben, weil dieses nach der sog. Günstigerprüfung höher war als der steuerliche Vorteil aus dem Kinderfreibetrag.
* Es war verfassungsrechtlich nicht geboten, den Ausbildungsfreibetrag von 924 € zu erhöhen. Denn es handelt sich bei den Kosten für eine auswärtige Ausbildung nicht um Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums. Daher darf der Ausbildungsfreibetrag von 924 € nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss im Zusammenspiel mit den weiteren steuerlichen Freibeträgen (Kinderfreibetrag, Betreuungsfreibetrag) gesehen werden: Danach ergab sich immerhin ein Gesamtfreibetrag von 6.732 €.
* Der Gesamtfreibetrag von 6.732 € war im Übrigen auch höher als der BAföG-Satz für auswärtig Studierende. Diese erhielten nämlich nur ein BAföG von monatlich 466 € (333 € Regelsatz plus 133 € Zuschlag für die auswärtige Unterbringung), jährlich also 5.592 €.

BFH, Urteil v. 25. 11.2010 – III R 111/07

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

14. Februar 2011/von Ulrike Fuldner
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