Wer durch einen Unfall oder eine Straftat einen nahestehenden Menschen verliert, kann eine Entschädigung für sein seelisches Leid verlangen.
Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld: BGBl I 2017, S. 2421:
§ 823 BGB , § 844 Abs. 3 BGB: Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
§ 7 Abs. 3 Produkthaftungsgesetz: Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
§ 10 Abs. 3 StVG lautet entsprechend.