Hersteller muss genaue Pralinenzahl angeben
Der Hersteller von Süßwaren der Marke „Raffaello“, die einzeln – jeweils umhüllt von einer verschweißten Folie – in einer Umverpackung vertrieben werden, muss auf der Umverpackung angeben, wie viele Einzelpackungen enthalten sind. Die Angabe der Nettofüllmenge reicht nicht.
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.10.2018, Az.: 6 U 175/17.