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Haushaltsnahe Dienstleistungen – Neues Anwendungsschreiben veröffentlicht (BMF)

Archiv 2007 - 2014

Das BMF hat die bestehenden Anwendungsregelungen zu § 35a EStG an die zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen angepasst. Das Schreiben löst das bisherige BMF-Schreiben v. 26.10.2007 (BStBl 2007 I S. 783 ) ab (BMF, Schreiben v. 15.2.2010 – IV C 4 – S 2296-b/07/0003).

Gesetzesänderungen zum 1.1.2009: Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wurde zum 1.1.2009 auf 20 % von 6.000 € (= 1.200 €) verdoppelt. Des Weiteren wurde die Regelungen über die Steuerermäßigung für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen, die bisher in mehreren gesonderten Tatbeständen erfasst waren, in einer Vorschrift zur Förderung privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung bzw. als Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zusammengefasst. Die Förderung wurde auf einheitlich 20 % der Aufwendungen von bis zu 20.000 €, höchstens 4.000 € pro Jahr ausgeweitet. Auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse i.S. des § 8a SGB IV (Mini-Jobs) gilt ab 1.1.2009 der einheitliche Satz von 20 %; es bleibt aber bei dem Ermäßigungshöchstbetrag von 510 €. Im Rahmen der Zusammenfassung und Vereinheitlichung der Fördertatbestände ist die Zwölftelungsregelung des § 35a Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. entfallen. Außerdem wurde die Regelung des § 33a Abs. 3 EStG zum Abzug von Aufwendungen für Haushaltshilfen als außergewöhnliche Belastung mit Wirkung ab dem VZ 2009 aufgehoben.

Quelle: BMF online

15. Februar 2010/von Ulrike Fuldner
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