Quelle: Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. vom 12.2.2014
Kosten für einen Handwerker oder die Putzhilfe können in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Damit kann man Steuern sparen. Wegen des aktuellen Verwaltungsschreibens v. 10.1.2014 müssen ein paar Dinge beachtet werden.
Privatpersonen können in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für einen Handwerker oder eine haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen. Voraussetzung: Die Leistung wird im Haushalt des Steuerzahlers ausgeführt. Hier nimmt es die Finanzverwaltung sehr genau. In einem Schreiben vom 10. Januar 2014 stellt die Verwaltung klar, dass es den Steuervorteil für Arbeiten außerhalb des Grundstücks nicht gibt. Dies hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg jedoch bereits anders entschieden. Danach sind auch Kosten für den Winterdienst oder das Legen eines Wasseranschlusses vor dem Grundstück begünstigt. Weigert sich das Finanzamt, diese Kosten anzuerkennen, sollten Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und auf die entsprechenden Verfahren beim Bundesfinanzhof hinweisen (Az.: VI R 55/12 und VI R 56/12).
Ebenfalls neu geregelt wurde der Steuervorteil bei Schornsteinfegerleistungen. Bisher wurden die Kosten für den Schornsteinfeger komplett als begünstigte Leistung angesehen. Ab 2014 gibt es den Steuerabzug nur noch für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten.
Aufwendungen für Neubaumaßnahmen sind nicht begünstigt, so das aktuelle Verwaltungsschreiben. Besteht aber bereits ein Haushalt, gibt es den Steuerbonus trotzdem.
Siehe auch BMF v. 10.1.2014, IV C 4 – S 2296-b/07/0003 :004