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Haftung mehrerer Geschäftsführer für Steuerschulden – Haftungsquote

Fachinfos, Steuerrecht

Es ist regelmäßig ermessenswidrig, einige von mehreren Geschäftsführern wegen derselben haftungsbegründenden Pflichtverletzung in weiterem Umfang in Haftung zu nehmen, wenn zugleich die Haftung anderer auf eine niedrigere Haftungsquote beschränkt wird.

Bei der Inanspruchnahme eines gem. §§ § 34, 69, AO Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die gem. § 102 FGO darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessensentscheidung der Verwaltung gem. § 121 Abs. 1 und § 126 Abs. 1 Nr.  2, Abs. 2 AO im Haftungsbescheid, spätestens aber in der Einspruchsentscheidung begründet werden. Andernfalls ist die Ermessensentscheidung regelmäßig fehlerhaft. Bei mehreren Haftungsschuldnern, von denen nur einige in Anspruch genommen werden, ist das Auswahlermessen nur dann ausreichend begründet, wenn aus der Verwaltungsentscheidung hervorgeht, warum die einen in Anspruch genommen werden, die anderen hingegen nicht. Dazu gehört die Beantwortung der Frage, ob es ermessensgerecht war, einen Mithaftenden zu Lasten des in Anspruch genommenen Haftungsschuldners von der Haftung freizustellen.

FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 5.2.2019, 1K 42/16, rkr.

1. September 2019/von Ulrike Fuldner
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