Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden bei interner Aufgabenverteilung auf Gesellschafter
Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden bei interner Aufgabenverteilung auf Gesellschafter
Hintergrund: Der Geschäftsführer einer GmbH kann für die Steuerschulden der GmbH durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wenn er schuldhaft Steuererklärungen der GmbH verspätet oder gar nicht abgibt oder Steuern verspätet oder gar nicht zahlt und es hierdurch zu einem Ausfall der Steuerforderungen kommt.
Sind mehrere Geschäftsführers bestellt, findet in der Praxis häufig eine interne Aufgabenverteilung statt: Ein Geschäftsführer ist für die kaufmännischen und damit steuerlichen Belange zuständig, während der andere Geschäftsführer für die technischen Abläufe verantwortlich ist. Mitunter findet eine solche Aufgabenverteilung auch zwischen dem einzigen Geschäftsführer und einem weiteren Gesellschafter statt. Es stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob das Finanzamt den „technischen“ Geschäftsführer dann auch für die Steuerschulden der GmbH in Anspruch nehmen kann.
Streitfall: Eine GmbH hatte nur einen Geschäftsführer. Aufgrund einer internen Aufgabenverteilung sollte dieser aber nur für die technischen Angelegenheiten verantwortlich sein, während ein Gesellschafter die kaufmännischen Dinge regelte. Die GmbH zahlte ihre Steuern nicht. Das Finanzamt nahm daraufhin den Geschäftsführer durch Haftungsbescheid in Anspruch. Dieser machte geltend, dass er aufgrund der internen Aufgabenverteilung nicht für die steuerlichen Belange der GmbH verantwortlich gewesen ist. Er habe nicht bemerkt, dass der Gesellschafter die Steuern der GmbH nicht rechtzeitig bezahlt hat.
Entscheidung: In einem Eilverfahren hielt das Finanzgericht München (FG) den Haftungsbescheid für rechtmäßig. Der GmbH-Geschäftsführer haftet also, obwohl er nach der internen Aufgabenverteilung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH nicht zuständig war. Das FG begründete dies in der folgenden Weise:
* Auch wenn ein Geschäftsführer aufgrund einer internen Aufgabenverteilung nicht für die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH zuständig ist, darf er dem für die kaufmännischen Belange zuständigen Gesellschafter nicht blind vertrauen. Vielmehr trifft ihn weiterhin eine Überwachungspflicht: Er muss sich also fortlaufend über den Geschäftsgang unterrichten, damit er etwaige Unregelmäßigkeiten rechtzeitig bemerken und reagieren kann.
* Stellt der Geschäftsführer steuerliche Unregelmäßigkeiten fest, muss er den für die kaufmännischen Angelegenheiten Belange zuständigen Gesellschafter dazu bewegen, die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen.
* Kann sich der Geschäftsführer nicht gegen den Gesellschafter durchsetzen, muss er sein Amt als Geschäftsführer niederlegen. Bleibt er weiterhin Geschäftsführer, kann er durch einen Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
* In jedem Fall ist/wird der Geschäftsführer für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten wieder allein zuständig, sobald die GmbH in eine finanzielle Krise gerät, also Zahlungsschwierigkeiten hat oder bei drohender Überschuldung. In diesem Fall endet also die interne Aufgabenverteilung.
Hinweis: Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine interne Aufgabenverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern erfolgt. Aus Beweisgründen sollte in diesem Fall eine interne Aufgabenverteilung schriftlich abgefasst und jedem Mitgeschäftsführer ausgehändigt werden, damit er sie ggf. dem Finanzamt vorlegen kann, falls dieses einen Haftungsbescheid erlassen will. Die interne Aufgabenverteilung ist dann vom Finanzamt zu beachten, solange der Geschäftsführer, der nicht für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig ist, seine Überwachungspflicht erfüllt hat und sich die GmbH nicht in einer Krise befindet.
FG München, Beschluss v. 15.7.2010 – 14 V 1552/10
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