Haftung des Busfahrers beim Sturz eines Fahrgastes beim Anfahren
Der Fahrer eines Linienbusses muss sich vor dem Anfahrvorgang nur dann vergewissern, ob ein Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, wenn sich für ihn aufgrund einer erkennbaren, schwerwiegenden Behinderung des Fahrgastes die Überlegung aufdrängt, dieser werde anderenfalls beim Anfahren stürzen.
2. Ein Fahrgast, der beim Anfahren stürzt, haftet grundsätzlich allein, wenn er sich nach dem Einsteigen in einen Bus nicht sofort festen Halt verschafft. Stürzt der Fahrgast beim Anfahren, so streitet der Beweis des ersten Anscheins, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist.
OLG Celle, Beschluss vom 26.6.2018, 14 U 70/18