Häusliches Arbeitszimmer: Kosten trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig
Arbeitnehmer können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich geltend machen, wenn ihnen beim Arbeitgeber kein fester, sondern ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht.
In dem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall (Urteil vom 23.04.2013, Az.10 K 822/12 E) verfügte der Arbeitnehmer, der auch im Außendienst tätig war, im Gebäude seines Arbeitgebers über keinen festen Arbeitsplatz.
Quelle: Pressestelle FG Düsseldorf