Die Parteien streiten haben über die Einstandspflicht der für Beschädigungen an einem PKW, welches die Geschädigte einer Bekannten (Zeugin S.) dauerhaft zur Nutzung zur Verfügung gestellt hatte. Die Bekannte bewohnt ein Haus als Eigentümerin. Dem Haus ist ein Privatparkplatz zugewiesen. Auf dem Grundstück des Nachbarn stand im Jahr 2013 ein Walnussbaum an der Grundstücksgrenze ca. einen Meter links oberhalb des Privatparkplatzes der Zeugin S. Der Baum ragte aufgrund eines statischen Fehlers ca. 1,5 m auf das benachbarte Grundstück und die dort als Parkplatz ausgewiesenen Flächen (der Zeugin S.) herüber.