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Grundstückseigentümer haften nicht für Schäden durch herabfallende Walnüsse

Fachinfos, Sonstiges Recht

Die Parteien streiten haben über die Einstandspflicht der für Beschädigungen an einem PKW, welches die Geschädigte einer Bekannten (Zeugin S.) dauerhaft zur Nutzung zur Verfügung gestellt hatte. Die Bekannte  bewohnt ein Haus als Eigentümerin. Dem Haus ist ein Privatparkplatz zugewiesen. Auf dem Grundstück des Nachbarn stand im Jahr 2013 ein Walnussbaum an der Grundstücksgrenze ca. einen Meter links oberhalb des Privatparkplatzes der Zeugin S. Der Baum ragte aufgrund eines statischen Fehlers ca. 1,5 m auf das benachbarte Grundstück und die dort als Parkplatz ausgewiesenen Flächen (der Zeugin S.) herüber.

In der Nacht vom 5.10.2016 auf den 6.10.2016 wurde das Klägerfahrzeug durch herabfallenden Nüsse (Sturm) beschädigt. An dem Klägerfahrzeug sind  Sachschäden in Höhe von EUR 2.978,41 und  eine Wertminderung in Höhe von EUR 200,00 entstanden.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadenersatz wegen ihres Fahrzeugs zu. Offen bleiben kann , ob die an dem Fahrzeug festgestellten Schäden durch herabfallende Äste und Nüsse des Walnussbaums der Beklagten entstanden sind, denn die Beklagte würde hierfür unter keinem Gesichtspunkt haften. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bzw. § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist nicht gegeben. Bei dem Fruchtfall handelt es sich insofern um eine natürliche Gegebenheit, die als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen ist.
AG Frankfurt/M. , Urteil v. 10.11.2017, 32 C 365/17
12. Mai 2018/von Ulrike Fuldner
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