OLG Rostock – 23.12.2011- 3 W 71/11
Haben Ehegatten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt, hat der getrennt lebende Ehegatte ein berechtigtes Interesse in Grundbücher, in denen der andere Ehegatte als Eigentümer eingetragen ist oder war, Akteneinsicht zu nehmen.
GBO § 12 Abs 1 S 1
BGB § 1365