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Grenzüberschreitende Scheidungsfälle: Einheitliche Regeln bzgl. des anwendbaren Rechts geplant

Archiv 2007 - 2014

Grenzüberschreitende Scheidungsfälle: Einheitliche Regeln bzgl. des anwendbaren Rechts geplant

Künftig wird in 14 EU-Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Scheidungsfällen nach einheitlichen Regeln entschieden, welches Recht aus welchem Mitgliedstaat für die Scheidung gilt. Dies haben die Vertreter der EU-Mitgliedstaaten im EU-Justizministerrat am 4.6.2010 beschlossen.

Hintergrund: Seit 2004 steht auf der Ebene der Europäischen Union die Idee im Raum, das internationale Privatrecht für Scheidungen zu vereinheitlichen. Ziel ist es, einheitlich zu regeln, welches nationales Scheidungsrecht zur Anwendung kommt, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die Scheidung beantragt wird. Bisher gelten keine einheitlichen Regeln für die Bestimmung des anwendbaren Scheidungsrechts. Rechtlich Versierte können durch die Auswahl des Gerichts einseitig ein für sie günstiges Scheidungsrecht „wählen“. Obwohl sich die Mehrheit der Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament für den Vorstoß der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2006 stark gemacht haben, scheiterten die Verhandlungen bislang am Widerstand einzelner Mitgliedstaaten.

Aktuell: Vor die Alternative gestellt, das wichtige Projekt zu „begraben“ oder es wenigstens für die interessierten Mitgliedstaaten zu retten, haben Deutschland und weitere 13 Mitgliedstaaten nun eine verstärkte Zusammenarbeit beantragt (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Portugal, Spanien, Italien, Malta, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien). Dies ermöglicht eine Verordnung, die zunächst nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt. Die anderen Mitgliedstaaten können den Rechtsakt später übernehmen.

Am 4.6.2010 hat der Justizministerrat in Luxemburg nun den Weg für die verstärkte Zusammenarbeit freigemacht. Jetzt muss der von der Kommission vorgelegte Entwurf von den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu Ende verhandelt werden.

Der Entwurf regelt zentral, welches nationale Recht bei grenzüberschreitenden Scheidungen gilt. Vorgesehen ist vor allem, dass die Ehegatten das anwendbare Scheidungsrecht selbst wählen können. Allerdings wird die Wahlmöglichkeit auf das Scheidungsrecht der Mitgliedstaaten begrenzt, zu denen die Ehegatten einen engen Bezug haben, und zwar auf das Recht des

* gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts,
* letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts,
* des Staates, dem einer der Ehegatten angehört und
* des Staates, in dem das gerichtliche Scheidungsverfahren stattfindet.

Gibt es keine Vereinbarung der Ehegatten, soll das anwendbare Recht anhand objektiver Kriterien festgelegt werden. Wichtigster Anknüpfungspunkt ist der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten.

BMJ, Pressemitteilung

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

8. Juni 2010/von Ulrike Fuldner
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