GmbH-Geschäftsführer kann mit der GmbH im Anstellungsvertrag Kündigungsschutz vereinbaren
GmbH-Geschäftsführer kann mit der GmbH im Anstellungsvertrag Kündigungsschutz vereinbaren
Hintergrund: Arbeitgeber, die mehr als zehn Vollzeit-Mitarbeiter haben, können einem Arbeitnehmer nach sechs Monaten Beschäftigungszeit nur kündigen, wenn betriebs-, verhaltens- oder personenbedingte Gründe vorliegen. Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer i. S. d. Kündigungsschutzgesetzes, so dass die Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten über die Fortsetzung des Anstellungsvertrages nicht zuständig sind. Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt auch nicht für den Fremd-Geschäftsführer.
Streitfall: Der Geschäftsführer einer GmbH vereinbarte mit der GmbH am 5. 5. 2004 zur Dauer des Geschäftsführerdienstvertrags Folgendes: „Der Vertrag kann ab 1. 6. 2006 mit einer Kündigungsfrist von neun Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Für die Kündigung gelten im Übrigen zugunsten des Geschäftsführers die Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzrechts für Angestellte. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.“
Nachdem es in Zusammenhang mit der Bestellung eines Mitgeschäftsführers zu Unstimmigkeiten gekommen war, berief die GmbH den Geschäftsführer ab und kündigte den Anstellungsvertrag am 16. 2. 2007 fristlos und zudem fristgerecht. Außerdem widerrief sie die Pensionszusage. Der Geschäftsführer hat beim zuständigen Landgericht (LG) Klage erhoben und die Feststellung beantragt, dass sein Anstellungsverhältnis und die Pensionszusage fortbestehen. Das LG gab dem Geschäftsführer Recht. Auf Antrag der GmbH löste das LG das Geschäftsführerdienstverhältnis zwischen den Parteien gegen Bezahlung einer Abfindung in Höhe von 175.000 € auf.
Das Oberlandesgericht (OLG) hat im Rahmen des Berufungsverfahrens die Klage des Geschäftsführers abgewiesen und die Auflösungsentscheidung des LG aufgehoben. Das OLG war der Auffassung, dass das ordentliche Kündigungsrecht seitens der GmbH nicht aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes beschränkt werden darf.
Entscheidung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Der BGH hat dies so begründet:
* Vertragspartner können auch bei einem freien Dienstvertrag vereinbaren, dass arbeitsrechtliche Regeln gelten sollen. Voraussetzung ist nur, dass dadurch die Organstellung des Geschäftsführers nicht ausgeweitet wird.
* Die Gesellschafter müssen immer die Möglichkeit haben, den Geschäftsführer als Organ abzuberufen. Daran sind sie nicht gehindert, auch wenn sie im Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer Kündigungsschutz vereinbaren.
* Das Kündigungsschutzgesetz selbst enthält kein Verbot der Anwendung für den GmbH-Geschäftführer. Der Umfang des Kündigungsschutzes für den GmbH-Geschäftsführer ergibt sich aus der vertraglichen Abrede.
* Ob die GmbH insgesamt mehr als zehn Mitarbeiter hat, spielt keine Rolle, wenn im Anstellungsvertrag klar zum Ausdruck kommt, dass der Kündigungsschutz wie bei Arbeitnehmern geltend soll.
Hinweis: Der BGH hat zudem bejaht, dass auch ein Zivilgericht auf Antrag des Arbeitgebers den Anstellungsvertrag gegen Abfindung auflösen kann. Im Streitfall muss das OLG prüfen, inwieweit aus Sicht der GmbH ein verhaltensbedingter Grund für die Kündigung vorgelegen hat. Verhaltensbedingte Gründe beim „normalen“ Arbeitnehmer sind Unzuverlässigkeit, schlechte Arbeitsergebnisse, Unpünktlichkeit etc. In solchen Fällen muss er Arbeitnehmer immer erst abgemahnt werden, bevor der Arbeitgeber – bei erneutem Verstoß – kündigen darf.
BGH, Urteil v. 10.5.2010 – II ZR 70/09
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