Glätte und Schnee in Deutschland | Unfallkosten können steuerlich absetzbar sein (BDL)
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) weist darauf hin, dass die Kosten eines Unfalls, der auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, während einer Auswärtstätigkeit oder einer anderen betrieblichen Fahrt passiert, beim Finanzamt geltend gemacht werden können.
Voraussetzung für die Anerkennung der Unfallkosten als abzugsfähige Werbungskosten ist, dass der Unfall als Folge einer beruflich veranlassten Fahrt verursacht wurde. An dieser Voraussetzung fehlt es beispielsweise, wenn sich der Unfall auf einer privat veranlassten Umwegstrecke ereignete.
Absetzbar sind die Reparaturkosten, Auslagen für die Selbstregulierung, die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung, Schäden an privaten Gegenständen, Aufwendungen für Gutachter, Anwalt und Gericht sowie sonstige Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Unfall anfallen………………
Bei einem Totalschaden ……….kann eine „Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung“ (AfaA) geltend gemacht werden. Die AfaA ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlichen Buchwert vor dem Unfall und dem Verkehrswert nach dem Unfall.
Die für die Beseitigung des Schadens insgesamt aufgewendeten Beträge können in der Steuererklärung voll angesetzt werden, wobei Versicherungsleistungen und andere Ersatzzahlungen gegen gerechnet werden.
Eine Aufteilung in einen privaten und beruflichen Anteil der Pkw-Nutzung wird nicht verlangt.
Möglichweise wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € schon allein durch diese steuerlich absetzbaren Unfallkosten überschritten, so dass es zu einer Steuererstattung kommt.
Quelle: BDL, Pressemitteilung v. 13.1.2009