Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers bei Einreichung der Scheidung
Durch die Einreichung eines Scheidungsantrages bringt ein Erblasser zum Ausdruck, dass er seinen bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt iSv § 1 FamFG an dem Ort der gemeinsamen Ehewohnung aufgibt und nunmehr einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort seines jetzigen Lebensmittelpunkts begründen will. 343 Abs.
OLG Köln, Beschluss vom 23.8.2017 – 2 Wx 193/17