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Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht: Mietrecht

Corona-Krise, Mietrecht

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BT-Drs. 19/18110) wurde am 26.3.2020 vom Bundetag verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats erfolgte am 27.3.2020.

Für den Bereich des Zivilrechts gelten mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID- 19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht u.a. Sonderregelungen für Mietverträge. Siehe hierzu Art. 240 § 2 EGBGB!

Sprechen Sie mit dem Vermieter!

Art. 240 § 2 Abs. 1 EGBGB sichert den Mieter von zu gewerblichen Zwecken angemieteten Räumen für einen bestimmten Zeitraum (1.4.2020 bis 30.6.2020) der COVID-19-Pandemie ab, indem sie nicht den Verlust der Mietsache und damit die Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit befürchten müssen, wenn sie vorübergehend die fälligen Mieten nicht fristgerecht zahlen können.
Leistet der Unternehmer (ist unabhängig von der Betriebsgröße) als Mieter von gewerblichen die im Zeitraum v. 1.4.2020 bis 30.6.2020 fällige Miete ganz oder teilweise nicht, so darf der Vermieter das Mietverhältnis wegen dieser Rückstände nicht fristlos oder fristgemäß kündigen, wenn diese auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen.

Mieter von Gewerbeimmobilien können den Zusammenhang zwischen CO-VID-19-Pandemie und Nichtleistung zum Beispiel regelmäßig mit Hinweis darauf glaubhaft machen, dass der Betrieb ihres Unternehmens im Rahmen der Bekämpfung des SARSCoV- 2-Virus durch Rechtsverordnung oder behördliche Verfügung untersagt oder erheblich eingeschränkt worden ist.

Art. 240 § 2 Abs. 4 EGBGB regelt, dass Mieter vom 30.6.2020 an zwei Jahre Zeit haben (bis zum 30.6.2022), einen zur Kündigung berechtigenden Miet- oder Pachtrückstand auszugleichen.

Mieter erhalten also kein Leistungsverweigerungsrecht. Die Mieten wird ihnen aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung quasi „gestundet“. Sie müssen also dem Vermieter auf jeden Fall Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB für die nicht gezahlten Mieten leisten, spätestens zum 30.6.2022.

Obiges gilt sinngemäß auch für den Mieter von Wohnräumen. Hier müssem Mieter aber genauer darlegen, warium sie die Miete nicht zahlen können.

30. März 2020/von Ulrike Fuldner
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