Gesellschaftsrecht
Gesellschaften sind (vertragliche) Zusammenschlüsse mehrerer natürlicher Personen zu einem gemeinschaftlichen Zweck. Die Arten von Gesellschaftsformen werden im Gesetz abschließend bestimmt. Neben den Rechtsformen in Deutschland spielen im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit immer mehr auch europäische Rechtsformen eine Rolle. Rechtliche Vorgaben finden sich u. a. im BGB, HGB sowie dem GmbHG und AktG.
Bei der Auswahl der Gesellschaftsform müssen umfassende Überlegungen angestellt und immer Rat bei Anwälten, Steuerberatern etc. eingeholt werden. Es gibt nicht die „richtige“ Gesellschaftsform! Gründer sollten das Augenmerk weniger auf die steuerlichen Konsequenzen als auf die rechtlichen Haftungsfolgen richten. Natürlich muss neben der Begrenzung der Haftungsfolgen auf das Betriebsvermögen die geringstmögliche steuerliche Belastung angestrebt werden. Vor- und Nachteile müssen immer gegeneinander abgewogen werden.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist Vollkaufmann aufgrund der gewählten Rechtsform (Formkaufmann gem. § 6 HGB). Bei der Firmierung (Name, § 17 HGB) können die Gesellschafter zwischen einer Sach-, Namens- oder Phantasiefirma wählen. Auch Mischfirmen sind möglich.
Als juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG) erhält die GmbH ihre Rechtsfähigkeit (Träger von Rechten und Pflichten) mit der Eintragung im Handelsregister. Die GmbH ist für Personen geeignet, die als Geldgeber (Gesellschafter) ihre persönliche Haftung auf die erbrachten Einlagen beschränken wollen. Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen, wenn und soweit die Gesellschafter ihre Einlagen erbracht haben. Diese sollten daher die Einzahlungsbelege gut aufbewahren. Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Der GmbH-Anteil ist auch übertragbar und vererbbar.
§§ 1 bis 12 GmbHG regeln die Gründungsvoraussetzungen; §§ 13 bis 34 GmbHG regeln die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, die §§ 35 bis 52 GmbHG die Vertretung der Gesellschaft durch den Geschäftsführer und dessen umfassende Pflichten. Abänderungen des Gesellschaftsvertrags erfolgen nach §§ 53 bis 59 GmbHG.
Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens 25.000 € betragen. Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten (§ 5 Abs. 1 und 2 GmbHG). Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen (§ 5 Abs. 2 GmbHG).
Der Geschäftsführer muss die GmbH bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anmelden (§ 7 GmbHG). Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muss auf das Stammkapital mindestens so viel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen die Hälfte des Mindeststammkapital gem. § 5 Abs. 1 GmbHG erreicht (§ 7 Abs. 2 GmbHG).
Haftung des GmbH-Geschäftsführers beachten
Für die Geschäftsführer ist die persönliche Haftung gesetzlich nicht beschränkt. Nur dann, wenn Geschäftsführer ihre Aufgaben wie ein ordentlicher Kaufmann erledigen, können sie ihre Haftung vermeiden (§ 43 GmbHG). Gesellschafter-Geschäftsführer müssen sich wie auch Fremdgeschäftsführer stets bewusst sein und danach handeln, dass das Gesellschaftsvermögen formal fremdes Vermögen ist. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind bei steuerlichen Außenprüfungen ein regelmäßiger Prüfungsgegenstand. Dem Gesellschafter-Geschäftsführer droht bereits bei nur fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nach dem HGB und GmbHG eine unbegrenzte Haftung für dadurch entstandene Schäden mit seinem Privatvermögen und er riskiert auch strafrechtliche Konsequenzen (Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung). Anspruchsteller können die einzelnen Gesellschafter, die GmbH, aber auch Gläubiger der GmbH sein.
Die private Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers beginnt mit der etwaigen Vorfinanzierung des Stammkapitals, ist bei Abschluss von Miet- und Leasingverträgen gegeben (z. B. als Bürge für die GmbH). Der Geschäftsführer ist immer gesetzlicher Vertreter der GmbH (§ 35 GmbHG) und daher auch für die steuerlichen Belange der GmbH verantwortlich (§ 34 AO). Macht er dabei Fehler, haftet er persönlich gegenüber dem Finanzamt, z. B. für zu spät oder gar nicht abgeführte Umsatzsteuer (§ 69 AO).
Ausschnitt aus einem Urteil (OLG Schleswig, Urteil v. 11.2.2010, 5 U 60/09): „…Ein GmbH-Geschäftsführer muss sich bereits bei Übernahme des Geschäftsführeramtes zunächst in eigener Person die notwendigen steuerlichen und handelsrechtlichen Kenntnisse verschaffen und entsprechende Informationen einholen. Darüber kann ein Geschäftsführer natürlich fremde Hilfe durch einen Angehörigen eines rechts- oder steuerberatenden Berufes in Anspruch zu nehmen. Der Geschäftsführer hat zumindest die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und zur Überwachung dieser Hilfsperson, sodass ein Fehlverhalten rechtzeitig erkannt werden kann…“
Der Geschäftsführer ist auch für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zuständig (§§ 41 ff. GmbHG). Die Buchführungspflicht umfasst die Pflicht zur Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle, zur Errichtung von Inventaren, zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Offenlegung des Jahresabschlusses.
Der handelsrechtliche Jahresabschluss (ohne Lagebericht) ist vom Geschäftsführer für eine kleine GmbH spätestens innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäftsjahrs aufzustellen. Dieser muss beim elektronischen Bundesanzeiger innerhalb von einem Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahrs eingereicht werden.
Die Unternehmergesellschaft (zulässig seit 1.11.2008) – „kurz UG haftungsbeschränkt“ ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Sie wird auch „1-€-GmbH“ oder „Mini-GmbH“ genannt, denn zu ihrer Gründung reicht 1 € Stammkapital je Gesellschafter aus. Das Stammkapital von 25.000 €, das für eine „normale“ GmbH vorgeschrieben ist, muss aber über die Jahre angespart werden. Dafür ist jedes Jahr zwingend ein Viertel des Jahresüberschusses zurückzulegen; dieser Gewinnanteil darf also nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
Darüber hinaus gelten für die UG haftungsbeschränkt alle Vorschriften des HGB, des GmbHG und des Körperschaftsteuergesetzes, wie sie auch für die GmbH vorgeschrieben sind:
- Die UG haftungsbeschränkt ist eine Kapitalgesellschaft (juristische Person).
- Sie hat eigene Rechte und Pflichten, ist Kaufmann gem. § 6 HGB, schließt Verträge, besitzt Vermögen und muss Steuern zahlen.
- Um im Geschäftsverkehr tätig zu werden, braucht sie immer mindestens einen Geschäftsführer, der sie nach außen vertritt.
- Schließlich ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die UG haftungsbeschränkt im Geschäftsverkehr als solche erkennbar ist (§ 5a Abs. 1 GmbHG).
Die Haftung der „Mini-GmbH“ ist auch beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Aber auch die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt braucht Kapital, sonst droht schon bei der ersten größeren Investition Zahlungsunfähigkeit. In der Praxis wird die UG haftungsbeschränkt wohl nur für Dienstleister („Kopfarbeiter“) eine Alternative für die GmbH sein. Lieferanten und Kunden nehmen die „Mini-GmbH“ nicht gerne als Geschäftspartner.
Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Die AG hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital (§ 1 AktG). Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist 50.000 € (§ 7 AktG). Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten (§ 8 AktG).
Die Mitgliedschaft in einer AG ist in einer Urkunde (Aktie) verbrieft. Das Gesetz unterscheidet zwischen Inhaberaktien und Namensaktien. Die Personen, die Aktien erwerben, werden als Aktionäre bezeichnet und sind durch den Kauf einer Aktie am Grundkapital der AG beteiligt. Sie sind nach Zahlung der erworbenen Aktien von der persönlichen Haftung befreit. Sie riskieren im Extremfall „nur“ ihr eingesetztes Kapital. Die Gründung der AG ist ähnlich wie bei der GmbH. Es gibt auch die „Ein-Personen-AG“.
Eine AG setzt sich aus drei Organen zusammen:
- Hauptversammlung,
- Vorstand und der
- Aufsichtsrat.
Die AG wird von dem Vorstand (eine oder mehrere Personen) eigenverantwortlich geleitet. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt (für höchstens 5 Jahre) und überwacht. Der Vorstand vertritt die AG gerichtlich und außergerichtlich. Der Aufsichtsrat (mindestens 3 Mitglieder) kann die Bücher und Schriften der AG sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen (§ 111 Abs. 2 AktG). So muss der Aufsichtsrat gem. § 171 Abs. 1 AktG auch die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts sowie des Gewinnverwendungsvorschlags vorzunehmen.
Die Aufgabe der Jahresabschlussprüfung an sich übernimmt der gesetzlich vorgeschriebene und durch den Aufsichtsrat zu beauftragende Abschlussprüfer (§ 111 Abs. 2 S. 3 AktG). Letzterer teilt dem Aufsichtsrat in seinem Prüfungsbericht (§ 321 HGB) das Ergebnis seiner Prüfung mit. Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die AG gerichtlich und außergerichtlich (§ 112 AktG).
Die Hauptversammlung setzt sich aus allen Aktionären einer AG zusammen und beschließt z. B. über die Verwendung des Bilanzgewinns. Pro Aktie gibt es Stimmrechte für Beschlüsse und Satzungsänderungen.
Die Kommanditgesellschaft ist die vertragliche Vereinbarung von 2 oder mehr Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma, wobei den Gläubigern gegenüber mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt und mindestens einer beschränkt haftet (§ 161 HGB). Man unterscheidet daher zwischen Vollhaftern (Komplementären) und Teilhaftern (Kommanditisten). Der Kommanditist haftet Gläubigern der KG gegenüber „nur“ bis zur Höhe seiner ins Handelsregister eingetragenen Einlage. Voraussetzung ist aber, dass er seine Einlage in das Vermögen der KG geleistet hat (§ 171 HGB).
Im Übrigen gelten für die KG die Vorschriften über die OHG (§ 161 Abs. 2 HGB) entsprechend.
Die GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der KG, bei der die Stelle des Komplementärs als natürliche Person von einer GmbH eingenommen wird. Da die GmbH zwar unbeschränkt persönlich für die Verbindlichkeiten der KG haftet, ihrerseits aber haftungsbeschränkt ist (s.o. GmbH), ist die GmbH & Co. KG letztlich eine Personengesellschaft mit Haftungsbeschränkung. Geschäftsführung und gesetzliche Vertretung obliegen dem GmbH-Geschäftsführer.
In der Partnerschaftsgesellschaft können sich Angehörige freier Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc.) zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen (§ 1 Abs. 2 S. 2 PartGG). Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit der Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam (§ 7 Abs. 1 PartGG). Der Eintragung muss die Anmeldung vorausgehen (§ 4 PartGG). Im Vergleich zur GbR ist die Partnerschaft voll namensrechtsfähig. Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten.
Die Partnerschaftsgesellschaft ist rechts- und parteifähig. Sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden und Partei in einem Prozess mit einem einzelnen Partner sein.
Durch die zwingende Eintragung der beteiligten Partner und der Vertretungsverhältnisse in das Partnerschaftsgesellschaftsregister hat die Partnerschaft im Gegensatz zur BGB-Gesellschaft auch ein hohes Maß an Publizität (§ 4 PartGG). Die Vertragspartner der Partnerschaft, die auf die Eintragung vertrauen, sind geschützt (§§ 5 Abs. 2 PartGG, 15 HGB), selbst wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben.
Für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet diese gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG persönlich gegenüber Gläubigern neben dem Vermögen der Partner als Gesamtschuldner.
Bei der Partnerschaftsgesellschaft besteht die Möglichkeit der Haftungskonzentration auf einen oder mehrere Partner (§ 8 Abs. 2 PartGG). Das persönliche Einstehen aller Partner für berufliches Fehlverhalten eines einzigen Partners kann ausgeschlossen werden. Die Haftung für berufliche Fehler ist auf die Partner beschränkt, die den konkreten Auftrag bearbeitet haben. Dies erfordert jedoch die klare Festlegung, welcher Partner mit der Bearbeitung des Auftrags befasst war. Die Haftungskonzentration, die nicht mit den Vertragspartnern bzw. Mandanten vereinbart werden muss, sondern automatisch eintritt, ist ein großer Vorteil gegenüber der GbR. Alle Freiberufler müssen aufgrund ihrer Berufsordnungen zum Schutz ihrer Patienten/Mandanten einen ausreichenden Versicherungsschutz nachweisen.
Die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung ist keine neue Rechtsform, sondern eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft für Freiberufler (s. o.)
Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Abs. 3 und die §§ 114 bis 124 VVG entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
Zweck des § 8 Abs. 4 PartGG ist, die Handelnden-Haftung aus der Bearbeitung von Mandaten zu beschränken. Bei allen anderen Verbindlichkeiten (Arbeitslöhne, Miete, Leasinggebühren, Telefon, etc., Schadensersatz aus § 823 ff. BGB) haften die Partner auch weiterhin gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen neben der Partnerschaftsgesellschaft mbB.
Die Stille Gesellschaft ist in den §§ 230 – 236 HGB geregelt. Die Stille Gesellschaft ist eine vermögensmäßige Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen (auch an einer GmbH). Der stille Gesellschafter leistet seine Einlage (keine Mindesthöhe) in das Vermögen des Geschäftsinhabers und erhält dafür eine Gewinnbeteiligung. Die stille Gesellschaft tritt nicht nach außen im Rechtsverkehr auf (Innengesellschaft). Der stille Gesellschafter haftet im Gegensatz zu den anderen Gesellschaftern im Außenverhältnis nicht gegenüber Dritten. Die stille Gesellschaft hat in der Regel eine vertraglich festgelegte Laufzeit, nach der die Einlage dann an ihn zurückgezahlt wird.
Das Finanzamt muss von der Gründung der stillen Gesellschaft informiert werden, damit die Erträge des stillen Gesellschafters korrekt besteuert werden können. Gewinne aus einer stillen Beteiligung werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert.
Die Gründung der stillen Gesellschaft erfolgt durch formlosen Gesellschaftsvertrag (Ausnahme: die Einlage des Stillen ist eine Immobilie, dann ist die notarielle Beurkundung erforderlich). Im Gesellschaftsvertrag werden der Zweck der Gesellschaft und die zu erbringenden Gesellschafterbeiträge, insbesondere die Vermögenseinlage des Stillen, festgelegt.
Die Berechnungsgrundlagen für die Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung des Stillen am Vermögen des Inhabers können die Parteien grundsätzlich frei gestalten. Die Beteiligung am Verlust kann ausgeschlossen werden. Im Übrigen haftet der stille Gesellschafter für Verluste maximal in Höhe seines eingelegten Vermögens. Die Geschäftsführung und Vertretung der stillen Gesellschaft obliegt einzig dem Inhaber des Handelsgewerbes. Der stille Gesellschafter hat keine Mitspracherechte hinsichtlich der Geschäftsführung, aber eingeschränkte Kontrollrechte; er kann Einsicht in den Jahresabschluss verlangen sowie dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere prüfen (§ 233 Abs. 1 HGB).
Steuerlich ist der atypische stille Gesellschafter Mitunternehmer und erzielt aus seiner Beteiligung Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, wenn die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft vorliegen. Diese liegt vor bei Beteiligung am Unternehmerrisiko (d. h. insbesondere Beteiligung am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven) und bei Unternehmerinitiative (Mitspracherechte).