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Geschlecht der Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im Sportunterricht?

Arbeitsrecht, Fachinfos

Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts kann nach § 8 Abs. 1 AGG in unionsrechtskonformer Auslegung nur zulässig sein, wenn es um den Zugang zur Beschäftigung einschließlich der zu diesem Zweck erfolgenden Berufsbildung geht und ein geschlechtsbezogenes Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

Ein Sportlehrer hatte sich  ohne Erfolg bei einer genehmigten Privatschule in Bayern, auf die für eine „Fachlehrerin Sport (w)“ ausgeschriebene Stelle beworben. Mit seiner Klage verlangte er von der Schule  eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Der Sportlehrer hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, weil die Schule nicht den Vorgaben des AGG und des Unionsrechts entsprechend dargetan hat, dass für die streitgegenständliche Stelle ein geschlechtsbezogenes Merkmal eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung i.S.v. § 8 Abs. 1 AGG ist.

BAG, Urteil v. 19.12.2019, 8 AZR 2/19

Quelle: Pressemitteilung Nr. 48/19 des BAG v. 19.12.2019

29. Dezember 2019/von Ulrike Fuldner
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