Maßgeblich dafür, ob sich auch die Tiergefahr des Hundes unfallursächlich ausgewirkt hat, ist, ob sich die Hunde in gleichsam spielerischer Weise gegenseitig über das Wiesengelände gejagt haben und einer der Hunde, während er von dem anderen gejagt wurde oder als Folge des gemeinsamen Interagierens der Hunde auf den Radweg lief und die Reaktion der Geschädigten auslöste, wodurch diese erheblich verletzt wurde. Dies gilt auch bei einem Abstand der Hunde zueinander von mehreren Metern . Befinden sich die Tiere im „Jagdspiel“, wäre davon auszugehen, dass sich die Tiergefahr beider Hunde unfallursächlich ausgewirkt hat. Durch das gemeinsame, naturgemäß jeweils zu unkontrolliertem Verhalten führende Jagdspiel kann sich die beiderseitige spezifische Tiergefahr der Hunde erhöhen und gleichermaßen unfallursächlich auswirken, unabhängig davon, welcher Hund zur Unfallzeit gerade der Gejagte gewesen ist, da dies letztlich vom Zufall abhängt. Die typische Tiergefahr verwirklicht sich gerade dann, wenn mehrere Hunde miteinander balgend und spielend in eine Personengruppe hineinlaufen. Die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens erhöht sich dadurch, dass mehrere Hunde miteinander spielend und balgend umherlaufen. Die Hunde wirken dann gegenseitig so aufeinander ein, dass sie entsprechend ihrer Natur unkontrolliert umherlaufen. In einer derartigen Fallkonstellation sind alle beteiligten Hundehalter nach § für Schäden ersatzpflichtig, die die Hunde einem Dritten oder einem Halter selbst zufügen, wobei die Halter nach 833 S. 1 BGB§ als Gesamtschuldner zu haften hätten. I BGB
OLG München, Urtel v. 23.6.2017, 10 U 4540/16