Geringfügige Beschäftigung – Nettolohnklage
Ein Arbeitnehmer kann aus der formularmäßigen Vereinbarung eines „Arbeitsvertrags für geringfügig entlohnte Beschäftigte“ nicht schließen, dass ihm die geschuldete Vergütung als Nettolohn zufließen soll, wenn der Wille des Arbeitgebers, eine Nettolohnvereinbarung zu treffen, in den sonstigen Parteivereinbarungen nicht unmissverständlich zum Ausdruck kommt.
BAG, Urteil v. 23.9.2020, 5 AZR 25!/19